Mit Einführung der EU- Fluggastverordnung ist die Welt des Fliegens für alle Fluggäste ein erhebliches Stück besser und pünktlicher geworden. Seit dem 17. Februar 2005 ist es allen Fluggesellschaften bei Flügen von und nach Europa nicht mehr möglich, Flugpläne und Flugzeiten beliebig zu ändern oder Flüge kürzer als 14 Tage vor Abflug abzusagen - ohne eine Schadensersatzpflicht auszulösen. Dabei wird der Fluggast in Abhängigkeit von der Streckenlänge und Verspätungsdauer pauschal abgegolten. Allerdings nur, wenn er die Fluggastrechte auch selbst geltend macht.
Wann sind die Fluggastrechte gültig?
Zusammengefasst gesagt sind die Fluggastrechte immer dann gültig, wenn keine - höhere Gewalt - die Durchführung des Fluges verhindert hat und zusätzlich der Fluggast rechtzeitig und mit allen Dokumenten zum Flug erschienen ist. Für den Fliegenden heißt das also: Mindestens 45 min vor Flugantritt am Check-In sein. Ansonsten zählen aber auch alle bei der Fluggesellschaft liegenden internen Probleme als Grund für die Fluggastrechte, z.B. technische oder logistische Probleme. Wenn die Fluggesellschaft beispielsweise mangels Auslastung und zum Spritsparen auf einen kleineren Flieger umsteigt und Sie nicht fliegen können: Dann gibt es einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung.
Maßgeblich ist die Verspätung am Zielort
Wenn ein Flug zu lang verspätet ist, dann gibt es die folgenden Verspätungsansprüche, die von der Streckenlänge und Verspätungszeit abhängen. 250 Euro gibt es für Strecken unter 1.500 Kilometer bei mehr als 2 Stunden Verspätung, für Strecken zwischen 1.500 Kilometer und bis zu 3.500 Kilometer gibt es 400 Euro Entschädigung. Für alles, was darüber liegt, können bis zu 600 Euro fällig werden. Bei mehr als 5 Stunden Verspätung sowie Flugausfall hat der Fluggast zudem die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung zum Endziel.
Finanzielle Abgeltung ist jedoch nur ein Punkt. Gibt es eine längere Verspätung (in der Regel ab 2 Stunden aufwärts), so muss die Fluggesellschaft die Reisenden mit zusätzlichen Leistungen unterstützen und je nach Länge der Verspätung Getränke und Essen oder auch eine kostenfreie Übernachtung anbieten. Diese Leistungen müssen zusätzlich zur Entschädigungsleistung erbracht werden.
Die Fluggesellschaft ist der erste Ansprechpartner
Wer seinen Anspruch auf Entschädigungsleistung geltend machen möchte kann ganz einfach online einsehen, ob z. B. für Flüge der Lufthansa bereits Meldungen für Flugverspätungen oder Ausfälle vorliegen. Gerade in solchen Fällen ist es relativ unkompliziert die Ansprüche durchzusetzen. Wer es auf eigene Faust probieren möchte, muss sich zuerst an die Airline wenden und am besten einen schriftlichen Nachweis für die Flugbuchung und die Verspätung beifügen. Lehnt die Fluggesellschaft die Entschädigungsleistung aufgrund von - außergewöhnlichen Umständen - ab, kann beim Luftfahrtbundesamt ein Verstoß gegen die EU-Verordnung gemeldet werden. Die eigenen Ansprüche müssen Sie dann dennoch vor einem Zivilgericht durchsetzen. Zwar gibt es hier keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung, jedoch kann die ganze Behördenkorrespondenz sehr schnell überfordern und zudem den Prozess hinauszögern. Wesentlich einfacher sind da Portale wie Flightright, die stellvertretend die Fluggastrechte der betroffenen Personen durchkämpfen und nur im Falle des Erfolgs dafür eine Provision bekommen. Das Konzept des Unternehmens funktioniert äußerst erfolgreich (mehr als 3.500 gewonnene Klagen) und hat, auch dank der verbesserten Fluggastrechtverordnung, den positiven Nebeneffekt, dass die Airlines immer häufiger Fluggästen ihre Entschädigung zugestehen.
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