Reiserecht und die
eigenen, gesicherten Ansprüche, sind immer eine unangenehme
Gelegenheit. Oftmals wurde lange Zeit auf einen erholsamen, entspannten
und erlebnisreichen Urlaub allein, mit dem Partner oder mit der ganzen
Familie gespart. Wird dieser durch entstandene Unannehmlichkeiten
gestört, schlägt sich das nicht nur auf das
Nervengerüst nieder, sondern hat oftmals auch finanzielle
Folgen. Mit einem kompetenten und erfahrenen Anwalt können Sie
Ihr Recht durchsetzen, wenn beim Urlaub Mängel oder Probleme
aufgetreten sind.
Guter Rat lohnt sich
Das Reisereicht wird im BGB unter den Paragraphen 651 geregelt. Die
Regulierungen decken sowohl eine über das Reisebüro
gebuchte Reise als auch das Äquivalent aus dem Netz ab. Immer
gilt bei Reisemängeln, dass die Ansprüche beim
jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden müssen.
Buchen Sie also einen All-Inclusive Urlaub, ist der Reiseveranstalter
ihr entsprechender Ansprechpartner, der auch die Haftung für
entstandene Probleme und Mängel übernimmt. Wird eine
Reise hingegen in einzelnen Bestandteilen gebucht, also beispielsweise
Hotel und Flug separat, können die Ansprüche nur bei
den entsprechenden Vertragspartnern geltend gemacht werden. Immer
sollten Sie als Kunde auch wissen, dass die Angebote in
möglichen Prospekten der Veranstalter bindend sind.
Kurzfristig können einzelne Bestandteile der Reise nur dann im
Preis erhöht werden, wenn ein nachweislicher Grund
hierfür besteht und der Veranstalter sich über seine
allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend abgesichert hat.
Von einer Reise kann im Vorfeld immer zurückgetreten werden,
jedoch hat der Reiseveranstalter in diesem Fall das Recht eine
Stornogebühr zu erheben. Diese muss vorher im Reisevertrag
festgelegt werden, damit sie im Falle einer Stornierung auch
tatsächlich durchgesetzt werden kann.
Wenn auf Reisen Probleme
auftreten
Ein Mangel auf einer Reise muss immer direkt von den Reisenden geltend
gemacht werden. Diese können Vermittlern vor Ort angeklagt
werden oder telefonisch gegenüber dem Reiseveranstalter in
Deutschland erhoben werden. Der Veranstalter hat dann die
Möglichkeit umgehend zu reagieren und den erhobenen Mangel zu
beseitigen, sofern dieser berechtigt ist. Bleibt der Mangel oder wird
vom Veranstalter einfach ignoriert, haben Reisende das Recht
eigenständig diesen Mangel zu beheben und dem Veranstalter die
Kosten hierfür in Rechnung zu stellen. Die Reisekosten
können auch gemindert werden, wenn der Mangel angezeigt und
daraufhin nicht beseitigt wurde. Derartige Mängel sollten aber
immer genau dokumentiert werden, entweder mit Videos oder mit Fotos -
idealerweise mit beiden Möglichkeiten. Weiterführende
Informationen zum Reiserecht finden Sie bei der
Kanzlei
Narewski. Die Kanzlei aus Berlin ist unter anderem auf Reise-
und Verkehrsrecht spezialisiert.